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BEK 2021 197

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-03-02 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 10 Januar 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens 27. Januar 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am

E. 11 Januar 2022 zugestellt wurde (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ebenso Gelegenheit erhielt, ihr in der Beschwerde enthaltenes, jedoch unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert derselben Frist zu begründen und ihr mitgeteilt wurde, es werde im Säumnisfall nicht auf das Gesuch einge- treten;

- die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 eine Eingabe ohne eigen- händige Unterzeichnung einreichte und deshalb mit weiterer Verfügung vom

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 13 Januar 2022 Gelegenheit erhielt, innert 10 Tagen ein eigenhändig unter- zeichnetes Exemplar dieser Eingabe einzureichen;

- die Beschwerdeführerin kein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar nachreichte, weshalb die Eingabe vom 12. Januar 2022, wie bereits mit Ver- fügung vom 13. Januar 2022 mitgeteilt, ungültig ist;

- für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Pri- vatklägerschaft nebst eines begründeten Gesuchs ausserdem erforderlich wäre, dass diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO);

- gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann, ausser wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 119 Ia 337 E. 4e);

- die Beschwerdeführerin in ihrer ungültigen Eingabe ohnehin lediglich vorbringt, nicht in der Lage zu sein, eine Sicherheitsleistung zu stellen, sich zu den weiteren obgenannten Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch nicht äussert und diese soweit ersichtlich nicht er- füllt wären;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

Kantonsgericht Schwyz 4

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft, 2. Abteilung (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. März 2022 BEK 2021 197 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2021, SU 2021 2907);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen die C.________ AG bzw. deren verantwortliche Personen betreffend Hehlerei, Betrug, betrügerischer Konkurs, Gläubigerbe- vorzugung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, unrechtmässige Aneignung und Veruntreuung durchgeführt;

- die Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

- die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sinngemäss u.a. beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 17. November 2021 sei aufzuheben und es sei eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner zu eröffnen;

- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

10. Januar 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens 27. Januar 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am

11. Januar 2022 zugestellt wurde (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ebenso Gelegenheit erhielt, ihr in der Beschwerde enthaltenes, jedoch unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert derselben Frist zu begründen und ihr mitgeteilt wurde, es werde im Säumnisfall nicht auf das Gesuch einge- treten;

- die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 eine Eingabe ohne eigen- händige Unterzeichnung einreichte und deshalb mit weiterer Verfügung vom

Kantonsgericht Schwyz 3

13. Januar 2022 Gelegenheit erhielt, innert 10 Tagen ein eigenhändig unter- zeichnetes Exemplar dieser Eingabe einzureichen;

- die Beschwerdeführerin kein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar nachreichte, weshalb die Eingabe vom 12. Januar 2022, wie bereits mit Ver- fügung vom 13. Januar 2022 mitgeteilt, ungültig ist;

- für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Pri- vatklägerschaft nebst eines begründeten Gesuchs ausserdem erforderlich wäre, dass diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO);

- gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann, ausser wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 119 Ia 337 E. 4e);

- die Beschwerdeführerin in ihrer ungültigen Eingabe ohnehin lediglich vorbringt, nicht in der Lage zu sein, eine Sicherheitsleistung zu stellen, sich zu den weiteren obgenannten Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch nicht äussert und diese soweit ersichtlich nicht er- füllt wären;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

Kantonsgericht Schwyz 4

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft, 2. Abteilung (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. März 2022 kau